WEG & Wohnungskauf 2026: Alt-Beschlüsse ohne Grundbucheintrag verlieren Wirkung bei Eigentümerwechsel
Zum 31.12.2025 ist eine Übergangsregelung im Wohnungseigentumsrecht ausgelaufen. Das betrifft vor allem bestimmte Alt-Beschlüsse/Alt-Regelungen, die auf Grundlage früherer Öffnungsklauseln gefasst wurden – ab 2026 können sich praktische Folgen ergeben, wenn diese nicht (rechtzeitig) abgesichert wurden.
Für Käufer bedeutet das: Bei Eigentumswohnungen sind die WEG-Unterlagen (Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, Beschlusssammlung, Protokolle) und der Grundbuch-Stand noch wichtiger, weil bestimmte nicht eingetragene Beschlüsse bei Eigentümerwechsel ihre Wirkung verlieren können.
Für Verkäufer bedeutet das: Je sauberer diese Unterlagen vorliegen (und je klarer geklärt ist, was wirksam ist), desto weniger Rückfragen/Stopps entstehen im Prozess mit Interessenten, Finanzierung und Notariat.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 48 Übergangsvorschriften, Stand: geltendes Recht.
Deutsches Notarinstitut (DNotI): „Auslaufen der Übergangsvorschriften des § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 3 WEG zum 31.12.2025“, 23.10.2025.
Wohnen im Eigentum (WiE): „Frist für Beschlusseintragungen im Grundbuch abgelaufen – und nun?“, 12.01.2026.